Personalverwaltung

Der Arbeitgeber hat nach § 28f Abs. 1 SGB IV für jeden Beschäftigten Lohnunterlagen in deutscher Sprache zu führen.

Diese sind bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung folgenden Kalenderjahrs (getrennt nach Kalenderjahren) aufzubewahren.
 

Nach § 41 EStG hat er für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen und darüber hinaus besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten zu beachten

                                                        (§§ 4, 5 LStDV).

 

Die Vorgaben des Gesetzgebers einzuhalten, sind speziell für kleine und mittlere Betriebe sehr aufwändig und bedürfen laufender Fortbildung.

Wir nehmen laufend an Weiterbildungsmaßnahmen teil und setzen Sie von anstehenden Gesetzesänderungen oder -erweiterungen, die Ihr Unternehmen betreffen, rechtzeitig vor der nötigen Umsetzung in Kenntnis.

Zudem bieten wir die Archivierung der geführten Bücher und begleiten Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung oder des Finanzamts bzw. stellen Ihnen hierzu digitale Daten zur Verfügung.